Satzung Stand 2015

Satzung des Vereins für Christliche Kunst in München e. V.

I. Name, Zweck, Aufgabe

§ 1 Der 1860 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Christliche Kunst in München e. V.“. Er hat seinen Sitz in München.

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand, insbesondere kein Mitglied, darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Falle zurückerstattet.

§ 3 Der Verein will die Volksbildung auf dem Gebiete der christlichen Kunst der Vergangenheit und Gegenwart fördern und pflegen. Er veranstaltet deshalb Vorträge und Führungen und stellt die fachliche Leitung bei Studienfahrten. Außerdem gibt er ein Jahrbuch heraus.

§ 4 Der Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für Kunst, Kultur und Denkmalschutz im christlichen Kontext für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen sein.

§ 6 Die Aufnahme in den Verein geschieht nach schriftlicher Anmeldung durch Aushändigung einer vom 1. Vorsitzenden unterzeichneten Mitgliedskarte. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung besteht kein Beschwerderecht. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Einzelmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht. Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben in der Mitgliederversammlung ihr Stimm- und Wahlrecht durch Bevollmächtigte aus.

§ 8 Alle Mitglieder sind verpflichtet zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages, und zwar in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Ehrenmitglieder sind davon befreit. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 9 Die Mitgliedschaft berechtigt zum Besuch aller Vorträge, zur Teilnahme an Führungen und Studienfahrten, sowie zum kostenlosen Bezug des Jahrbuches.

§ 10 Die Mitgliedschaft erlischt

durch Tod,
durch schriftlich erklärten Austritt,
durch Ausschluss, der vom Vorstand verfügt werden kann, wenn die Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt worden sind.

III. Organe

1. Vorstand und Beirat

§ 11 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer und dem Schatzmeister. Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Vorstand wird unterstützt von einem Beirat von sechs Mitgliedern, die auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand berufen werden, und von einer Geschäftsführung. Die Tätigkeit von Vorstand und Beirat ist ehrenamtlich.

§ 12 Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Nach innen wird er im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem der Schriftführer vertreten. Nach außen ist der 1. Vorsitzende allein vertretungsberechtigt, jedes weitere Vorstandsmitglied jeweils nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 13 Der 1. Schriftführer führt das Protokoll und die Vereinschronik, verwaltet das Vereinsarchiv und erledigt den allgemeinen Schriftverkehr. Der 2. Schriftführer führt die Mitgliederkartei und bereitet die Studienfahrten vor; er ist auch Stellvertreter des 1. Schriftführers.

§ 14 Der Schatzmeister erhebt die Mitgliedsbeiträge und mahnt Säumige, verwaltet das Vermögen und begleicht alle Rechnungen. Über seine Kassenführung legt er nach Überprüfung der Buchführung und Kasse durch zwei vom Vorstand bestimmte Prüfer der Mitgliederversammlung Rechenschaft.

2. Die Mitgliederversammlung

§ 15 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet und beschließt über alle den Verein betreffenden wesentlichen Angelegenheiten. Insbesondere nimmt sie die Berichte des Vorstandes entgegen und erteilt die Entlastung, wählt Mitglieder des Vorstandes und beschließt die Auflösung des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 16 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder mit Angabe der Gründe.

IV. Satzungsänderung und Vereinsauflösung

§ 17 Eine Änderung der Satzung und des Vereinszweckes wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 18 Die Auflösung des Vereins erfordert eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Das Vereinsarchiv wird dann an das Archiv der Erzdiözese München und Freising überwiesen. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an die Erzdiözese München und Freising und muß dort für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Kirchenbau oder in der Künstlerhilfe verwendet werden.

Diese Satzung ersetzt diejenige vom 26.06.2006 in ihrer letzten Fassung. Sie tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 23.11.2015 mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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